Autor: Wilhelm |
Die in § 9 Nr. 2 ZVG aufgeführten Berechtigten erhalten eine Beteiligteneigenschaft nur durch entsprechende Anmeldung gegenüber dem Vollstreckungsgericht und eventueller Glaubhaftmachung ihrer Ansprüche. Wer kraft Anmeldung beteiligungsfähig ist, regelt abschließend § 9 Nr. 2 ZVG. Im Wesentlichen kommen in Betracht:
Berechtigte eines der Versteigerung entgegenstehenden Rechts. Das praktisch am häufigsten vorkommende Recht dieser Art ist das Dritteigentum an Zubehörgegenständen (z.B. Eigentumsvorbehalt des Lieferanten oder Sicherungsübereignung). Diese Rechte müssen selbstverständlich nur dann zur Erlangung der Beteiligtenstellung angemeldet werden, wenn sie zum Zeitpunkt der Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks nicht grundbuchersichtlich sind (Berechtigung am Grundstückszubehör ist nie grundbuchersichtlich). | |
Nach dem Versteigerungsvermerk eingetragene Rechte | |
Inhaber der dinglichen Rechte, Vormerkungen, Verfügungsbeschränkungen und Widersprüche sowie der Rechte an diesen, die nach dem Versteigerungsvermerk im Grundbuch eingetragen wurden. Ein häufiger praktischer Fall ist, dass sich ein Gläubiger während eines bereits angeordneten Versteigerungsverfahrens eine Zwangssicherungshypothek in das Grundbuch des Schuldners eintragen lässt. |
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