Autor: Wilhelm |
Die wesentlichen Rechte der Beteiligten sind:
Den Beteiligten ist die Terminbestimmung zuzustellen, außerdem sind sie zu informieren, auf wessen Antrag und wegen welcher Ansprüche der Versteigerungstermin stattfindet, § 41 ZVG.
Beantragung von abgeänderten Versteigerungsbedingungen, § 59 ZVG, von Gruppen- und Gesamtausgeboten bei Versteigerung mehrerer Grundstücke oder von abgesonderter Versteigerung bzw. anderweitiger Verwertung von beweglichen Sachen und Forderungen, § 65 ZVG (siehe hier im Einzelnen Teil 7/7.11.2) |
weitere Rechte siehe §§ 9 Abs. 2, 74, 88, 94, 97 (Beschwerdeberechtigung), 105 Abs. 2, 106 ZVG, wobei zu beachten ist, dass der Beteiligtenbegriff in den einzelnen Vorschriften teilweise eingeschränkt ist (z.B. die anwesenden Beteiligten bei § 74 ZVG). Darüber hinaus beinhaltet die Anmeldung zum Verfahren auch die Geltendmachung von Ansprüchen, so dass ein Rang- oder Rechtsverlust nicht eintreten kann. |
Für die Vertretung eines Beteiligten im Verfahren, insbesondere im Versteigerungstermin, gelten die Vorschriften des § 79 ZPO. Danach sind etwa Immobilienmakler nicht berechtigt, einen Beteiligten wie etwa einen Gläubiger im Versteigerungsverfahren zu vertreten (BGH v. 20.01.2011 -
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