7/7.5 Gläubigeransprüche in der Zwangsversteigerung

Autor: Wilhelm

Anspruchsbeschränkung

In der Zwangsversteigerung können neben den auf dem Grundstück lastenden Rechten nur solche Ansprüche berücksichtigt werden, die in §  10 ZVG genannt sind. Darüber hinaus kommt eine Berücksichtigung allenfalls noch im Rahmen des §  37 Nr. 5 ZVG für den Fall von Fremdeigentum (siehe Teil 7/7.10) in Betracht.