Autor: Wilhelm |
In der Zwangsversteigerung können neben den auf dem Grundstück lastenden Rechten nur solche Ansprüche berücksichtigt werden, die in § 10 ZVG genannt sind. Darüber hinaus kommt eine Berücksichtigung allenfalls noch im Rahmen des § 37 Nr. 5 ZVG für den Fall von Fremdeigentum (siehe Teil 7/7.10) in Betracht.
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