Autor: Wilhelm |
Wiederkehrende Leistungen sind Beträge, die immer wieder anfallen, wie z.B. die Grundsteuer. Hierzu zählen auch die Säumniszuschläge, die auf eine Abgabenforderung entfallen, BGH Urteil v. 19.11.2009 - IX ZR 24/09.
Kommt es für die Berücksichtigung von wiederkehrenden Leistungen in den o.g. Rangklassen darauf an, ob eine solche Leistung laufend oder rückständig ist, so gelten gem. §
Die jeweilige Fälligkeit der wiederkehrenden Leistungen bestimmt sich nach dem zwischen Gläubiger und Grundstückseigentümer des dinglichen Rechts, wie er sich unmittelbar bzw. mittelbar (durch Bezugnahme) aus dem Grundbuch ergibt (Eintragungstext und Bewilligung).
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