7/7.5.2 Abgrenzung laufende/rückständige Nebenleistungen

Autor: Wilhelm

Wiederkehrende Leistungen

Wiederkehrende Leistungen sind Beträge, die immer wieder anfallen, wie z.B. die Grundsteuer. Hierzu zählen auch die Säumniszuschläge, die auf eine Abgabenforderung entfallen, BGH Urteil v. 19.11.2009 - IX ZR 24/09.

Kommt es für die Berücksichtigung von wiederkehrenden Leistungen in den o.g. Rangklassen darauf an, ob eine solche Leistung laufend oder rückständig ist, so gelten gem. §  13 Abs.  1 ZVG der letzte vor der Beschlagnahme fällig gewordene Betrag sowie die danach fällig werdenden Beträge als laufende Leistungen. Als insoweit maßgebender Beschlagnahmezeitpunkt kommt es auf die erste in diesem Verfahren wirksam gewordene Beschlagnahme an (§  13 Abs.  4 ZVG). Nach §  13 Abs.  4 Satz 2 ZVG ist für die Abgrenzung der laufenden von den rückständigen Nebenleistungen die frühere Beschlagnahme in einem Zwangsverwaltungsverfahren maßgebend, soweit diese Zwangsverwaltung zum Zeitpunkt der Anordnung des Versteigerungsverfahrens noch nicht aufgehoben ist. Maßgebend ist dabei nicht der Eingang der Antragsrücknahme, sondern der Zeitpunkt des Aufhebungsbeschlusses (BGH, Beschl. v. 10.07.2008 - V ZB 130/07).

Die jeweilige Fälligkeit der wiederkehrenden Leistungen bestimmt sich nach dem zwischen Gläubiger und Grundstückseigentümer des dinglichen Rechts, wie er sich unmittelbar bzw. mittelbar (durch Bezugnahme) aus dem Grundbuch ergibt (Eintragungstext und Bewilligung).