7/7.6.1 Deckungs- und Übernahmegrundsatz

Autor: Wilhelm

Geringstes Gebot

Im Zwangsversteigerungstermin wird nur ein solches Gebot zugelassen, durch welches die dem Anspruch des Gläubigers vorgehenden Rechte sowie die aus dem Versteigerungserlös zu entnehmenden Kosten des Verfahrens gedeckt bzw. übernommen werden (§  44 Abs.  1 ZVG). Angesprochen ist damit das sogenannte geringste Gebot, also der Betrag, der unter Berücksichtigung der bestehenbleibenden Rechte mindestens bar geboten werden muss (vgl. §  49 ZVG; Teil 7/7.6.2). Ein das geringste Gebot nicht erreichendes Gebot ist als unzulässig zurückzuweisen (§  71 Abs.  1 ZVG). Ein Verstoß gegen die Vorschriften über die Feststellung des geringsten Gebots führt grundsätzlich zur Versagung des Zuschlags; gegen den dennoch erteilten Zuschlag ist die sofortige Beschwerde begründet (§§  83 Nr. 1, 84, 100 Abs.  1 ZVG).

Mehrere betreibende Gläubiger