7/7.6.2 Geringstes Bargebot

Autor: Wilhelm

Das geringste Gebot besteht aus dem geringsten Bargebot (§  49 ZVG) und den bestehenden bleibenden Rechten (§  52 ZVG). Das geringste Bargebot stellt den Betrag dar, der im Versteigerungstermin mindestens geboten werden muss. Auf ein niedrigeres Gebot kann kein Zuschlag erteilt werden, dieses müsste als unzulässig zurückgewiesen werden. Endgültig wird das geringste Gebot gem. §  66 Abs.  1 ZVG zu Beginn des Versteigerungstermins festgestellt. Während der Terminsvorbereitung sollte das Gericht ein sogenanntes vorläufiges geringstes Gebot aufstellen.

Das geringste Gebot setzt sich zusammen aus:

Verfahrenskosten

Den Verfahrenskosten i.S.d. §  109 ZVG; hierzu gehören neben den gerichtlichen Auslagen die Gebühren nach KVGKG Nr. 2211, 2213 und 2215, also insgesamt 1,5 Gebührensätze, die nach §  54 GKG zunächst aus dem festgesetzten Wert des Versteigerungsobjekts (Verkehrswert) zu berechnen sind.