Autor: Wilhelm |
Im Grundbuch eingetragene Rechte, die dem (bestrangig) betreibenden Gläubiger im Rang vorgehen, sind im geringsten Gebot als bestehen bleibend auszuweisen (§ 52 Abs. 1 ZVG). Dabei werden die Grundpfandrechte mit ihrem Kapitalbetrag in das geringste Gebot aufgenommen. Für Rechte, die nicht auf Kapitalzahlung gerichtet sind, wie etwa Dienstbarkeiten oder Vorkaufsrechte, ist ein sogenannter Zuzahlungsbetrag zu bestimmen (vgl. Teil 7/7.6.4).
Der für die Berücksichtigung bestehenbleibender Rechte bestimmt sich nach § Abs. (vgl. Teil 7/7.5.1). In der Folge erlöschen diese Rechte nicht durch den Zuschlag (§ Abs. ), sondern lasten - ungeachtet des mit dem Zuschlag übergehenden Eigentums auf den Ersteher - an dem Grundstück fort. Damit haftet das Grundstück u.a. für die dinglichen Zinsen bestehen bleibender Grundpfandrechte auch nach dem Zuschlag. Der Ersteher muss ggf. die Zwangsvollstreckung in das erworbene Grundstück wegen dieser Ansprüche dulden. Der Ersteher eines Grundstücks in der Zwangsversteigerung, der aus einer bestehen gebliebenen Grundschuld dinglich in Anspruch genommen wird, kann dem Grundschuldgläubiger grundsätzlich keine Einreden entgegensetzen, die sich aus dem zwischen dem früheren Eigentümer (Sicherungsgeber) und dem Gläubiger (Sicherungsnehmer) abgeschlossenen Sicherungsvertrag ergeben (BGH v. 21.05.2003 - ).
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