Autor: Wilhelm |
Wird im geringsten Gebot ein Grundpfandrecht als bestehenbleibend berücksichtigt und besteht dieses Recht tatsächlich zum Zeitpunkt des Zuschlags aber nicht oder nicht mehr, so ist der Ersteher nach § 50 Abs. 1 ZVG zur Zuzahlung verpflichtet. Der Ersteher muss zusätzlich zu seinem Gebot den Betrag bezahlen, der dem Kapitalbetrag des nicht oder nicht mehr bestehenden Rechts entspricht. Damit wird der Vorteil ausgeglichen, den der Ersteher dadurch erlangt, dass er ein vermeintlich bestehendbleibendes Recht nicht übernehmen muss. Eine Festsetzung des Zuzahlungsbetrags durch das Vollstreckungsgericht ist nicht notwendig, da der Zuzahlungsbetrag sich unmittelbar aus dem im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrecht ergibt.
Wird im geringsten Gebot ein Recht als bestehenbleibend berücksichtigt, das kein Grundpfandrecht darstellt, und besteht dieses Recht zum Zeitpunkt des Zuschlags tatsächlich nicht oder nicht mehr, so ist der Ersteher nach §§ 51 Abs. 1, 50 Abs. 1 ZVG zur Zuzahlung verpflichtet. Im Unterschied zu den Fällen des § 50 Abs. 1 ZVG ist der Zuzahlungsbetrag nicht unmittelbar aus dem Grundbuch zu entnehmen. Deshalb sieht § 51 Abs. 2 ZVG vor, dass das Vollstreckungsgericht den Betrag von Amts wegen zu bestimmen hat.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|