7/7.7.1 Antrag

Titelerfordernis

Gemäß §  15 ZVG wird die Zwangsversteigerung aufgrund eines entsprechenden Gläubigerantrags vom Gericht angeordnet. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle (§  496 ZPO) einzureichen. Bei der Vertretung durch einen Anwalt gelten für den Nachweis der Vertretungsmacht §§  81, 88 Abs.  2 ZPO. In dem Antrag ist das Grundstück, dessen Eigentümer, der Anspruch und der vollstreckbare Titel zu bezeichnen (§  16 ZVG). Als Anlage sind insbesondere die vollstreckbare Ausfertigung des Titels (Zahlungstitel, Duldungstitel, notarielle Urkunde), der Nachweis über die erfolgte Zustellung dieses Titels und das Zeugnis gem. §  17 Abs.  2 ZVG beizufügen.