Autor: Wilhelm |
Gemäß § 17 Abs. 1 ZVG darf die Zwangsvollstreckung nur angeordnet werden, wenn der Schuldner, gegen den sich der Vollstreckungstitel richtet, im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist. Nicht ausreichend ist es, wenn für den Schuldner eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen ist. Ist dagegen der Schuldner Erbe des verstorbenen Eigentümers, so ist die Voreintragung dieser Erbfolge nicht erforderlich. Es genügt insoweit, wenn dem Vollstreckungsgericht die Erbfolge mittels Urkunden glaubhaft gemacht wird (§ 17 Abs. 3 ZVG), sofern sie nicht bei Gericht offenkundig ist. Dies gilt auch dann, wenn der Vollstreckungstitel gegen einen Testamentsvollstrecker oder einen Nachlasspfleger erwirkt wurde und das zu versteigernde Grundstück noch auf den Namen des Erblassers im Grundbuch eingetragen ist.
Als Urkunde im Sinne dieser Regelung kommt sowohl ein Erbschein als auch ein öffentliches oder privatschriftliches Testament oder ein Erbvertrag in Betracht. Diese Urkunden kann sich der Gläubiger nach § 792 ZPO bei den betreffenden Behörden, also insbesondere beim Nachlassgericht selbst beschaffen. Hierbei entstehende Kosten sind als Kosten der dinglichen Rechtsverfolgung i.S.d. § 10 Abs. 2 ZVG anzusehen.
Zum Nachweis der Erbfolge durch einen Erbschein gegenüber einem Vollstreckungsgericht in den neuen Bundesländern gilt Folgendes:
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