Autor: Wilhelm |
Liegen die o.g. Voraussetzungen für die Zwangsversteigerung des Schuldnergrundstücks vor, so hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung durch Beschluss anzuordnen. Das Gericht hat kein Ermessen über die Eröffnung des Verfahrens. Der Anordnungsbeschluss ist von Amts wegen an den Schuldner und an den betreibenden Gläubiger zuzustellen. Soweit der Schuldner und/oder der Gläubiger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, hat die Zustellung an diesen zu erfolgen (§
Die Zustellung des Anordnungsbeschlusses hat sich ebenso wie die Zustellung eines Beitrittsbeschlusses nach den Vorschriften der
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