Autor: Wilhelm |
Liegen die o.g. Voraussetzungen für die Zwangsversteigerung des Schuldnergrundstücks vor, so hat das Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung durch Beschluss anzuordnen. Das Gericht hat kein Ermessen über die Eröffnung des Verfahrens. Der Anordnungsbeschluss ist von Amts wegen an den Schuldner und an den betreibenden Gläubiger zuzustellen. Soweit der Schuldner und/oder der Gläubiger durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, hat die Zustellung an diesen zu erfolgen (§
Die Zustellung des Anordnungsbeschlusses hat sich ebenso wie die Zustellung eines Beitrittsbeschlusses nach den Vorschriften der ZPO zu richten. Die Zustellung erfolgt von Amts wegen § 3 ZVG. Die §§ 4 - 7 ZVG, die alternative Zustellungsmöglichkeiten vorsehen, sind insoweit nicht anzuwenden (§ 8 ; BGH v. 20.10.2011 - ). Eine Zustellung durch Aufgabe zur Post gem. § ist ausgeschlossen. Ein Verstoß hiergegen, kann nicht geheilt werden (LG Koblenz, Beschluss v. 14.12.1971 - ).Ist der Aufenthalt des Schuldners unbekannt und liegen die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung vor, kann das Gericht einen Zustellungsvertreter bestellen (§ ). An den Zustellungsvertreter erfolgen alle im Verfahren vorkommenden Zustellungen mit Ausnahme des Anordnungs- und Beitrittsbeschlusses § ).
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