Autor: Wilhelm |
Gemäß § 19 ZVG ist die Anordnung der Zwangsversteigerung im Grundbuch zu vermerken. Dieser Versteigerungsvermerk wird aufgrund des Ersuchens des Vollstreckungsgerichts (§ 38 GBO) in das Grundbuch eingetragen. Das Vollstreckungsgericht ist (in allen Fällen der Zwangsversteigerung und der Zwangsverwaltung) verpflichtet, den Vollstreckungsvermerk im Grundbuch eintragen zu lassen, OLG Oldenburg, Urteil vom 11.09.2009 - 6 U 13/08. Laufen die Zwangsverwaltung und die Zwangsversteigerung parallel, ist sowohl ein Zwangsverwaltungs- als auch ein Zwangsversteigerungsvermerk notwendig, §§ 146 Abs. 1 i.V.m. § 19 ZVG. Eingetragen wird nur die erstmalige Anordnung des Verfahrens. Weitere Verfahrensbeitritte werden dagegen nicht vermerkt. Der eingetragene Vermerk bewirkt keine Grundbuchsperre, verhindert aber den gutgläubigen Erwerb, und zwar auch zugunsten der Beitrittsgläubiger (§ 27 Abs. 1 Satz 2 ZVG). Die Eintragung des Zwangsversteigerungsvermerks macht die Einleitung des Vollstreckungsverfahrens und die Beschlagnahme bekannt. Die Beschlagnahme bewirkt ein relatives Veräußerungsverbot gem. § 23 ZVG, §§
Eingetragen wird der Versteigerungsvermerk in Abt. II Spalte 3 des Grundbuchs, § 19 Abs. 1 Buchst. b), Abs. 3 GBV.
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