7/7.7.5 Versteigerungsvermerk

Autor: Wilhelm

Keine Grundbuchsperre

Gemäß §  19 ZVG ist die Anordnung der Zwangsversteigerung im Grundbuch zu vermerken. Dieser Versteigerungsvermerk wird aufgrund des Ersuchens des Vollstreckungsgerichts (§  38 GBO) in das Grundbuch eingetragen. Eingetragen wird nur die erstmalige Anordnung des Verfahrens. Weitere Verfahrensbeitritte werden dagegen nicht vermerkt. Der eingetragene Vermerk bewirkt keine Grundbuchsperre, verhindert aber den gutgläubigen Erwerb, und zwar auch zugunsten der Beitrittsgläubiger (§  27 Abs.  1 Satz 2 ZVG).

Eingeschränkte Prüfungskompetenz des Grundbuchamts

Die Eintragung ist aufgrund des Ersuchens vorzunehmen (§  38 GBO), so dass es auf eine - wie auch immer geartete - Zustimmung des Betroffenen nicht ankommt. Das Grundbuchamt hat nur die formelle Ordnungsmäßigkeit des Ersuchens zu kontrollieren. Die Vollstreckungsvoraussetzungen hat das Grundbuchamt hingegen nicht zu prüfen (OLG München v. 28.05.2014 - 34 Wx 226/14).

Löschung des Vermerks

Wird das angeordnete Verfahren aufgehoben, so ist der Vermerk wiederum auf Ersuchen des Vollstreckungsgerichts von Amts wegen zu löschen. Dies gilt auch dann, wenn unmittelbar nach der Aufhebung das Verfahren neu angeordnet wird.