Autor: Wilhelm |
Ist zu besorgen, dass durch das Verhalten des Schuldners die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstücks gefährdet wird, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das Gericht kann die Maßregeln aufheben, wenn der zu deren Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird (§ 25 ZVG). Der Gläubiger in der Zwangsversteigerung muss die Innehabung und wirtschaftliche Handhabung der Immobilie durch den Schuldner akzeptieren, wenn nicht zusätzlich die Zwangsverwaltung beantragt wird, BGH vom 25.04.2007 -
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