7/7.7.6 Sequestration

Autor: Wilhelm

Voraussetzungen

Ist zu besorgen, dass durch das Verhalten des Schuldners die ordnungsmäßige Bewirtschaftung des Grundstücks gefährdet wird, hat das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers die zur Abwendung der Gefährdung erforderlichen Maßregeln anzuordnen. Das Gericht kann die Maßregeln aufheben, wenn der zu deren Fortsetzung erforderliche Geldbetrag nicht vorgeschossen wird (§  25 ZVG).

Eine Anordnung nach §  25 ZVG setzt die wirksame Anordnung des Versteigerungsverfahrens voraus. Nach §  146 Abs.  1 ZVG findet die Vorschrift des §  25 ZVG zwar auch im Zwangsverwaltungsverfahren Anwendung. Dort wird aber regelmäßig der Zwangsverwalter die notwendigen Maßnahmen gegen ein Verhalten des Schuldners treffen können, das die ordnungsmäßige Bewirtschaft gefährdet. Mit der Regelung des §  149 Abs.  2 ZVG, wonach dem Schuldner die Räumung des Grundstücks aufgegeben werden kann, steht in der Zwangsverwaltung ein adäquates Mittel zur Verfügung, um mögliche Gefährdungen abzuwenden. Allerdings darf davon nur Gebrauch gemacht werden, wenn nicht über die Regelung des §  25 ZVG ein Mittel bereitsteht, das dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz eher entspricht (BVerfG, Beschl. v. 07.01.2009 - 1 BvR 312/08, NJW 2009, 1259).

Gefährdung der ordnungsmäßigen Wirtschaft