7/7.8.2 Beitrittsbeschluss

Autor: Wilhelm

Die Zulassung des Beitritts erfolgt durch den Beitrittsbeschluss, der dem Schuldner zuzustellen ist. Ein neuer Versteigerungsvermerk wird im Grundbuch nicht eingetragen.

Beitritt nach Zuschlagserteilung

Voraussetzung für den Erlass des Beitrittsbeschlusses ist zum einen, dass das Verfahren nicht bereits mit rechtskräftiger Erteilung des Zuschlags abgeschlossen ist. Wird der Beitrittsantrag zwischen Erteilung des Zuschlags und dessen Rechtskraft gestellt, so wird das Vollstreckungsgericht die Entscheidung über die Zulassung des Beitritts aussetzen, bis Gewissheit über den Eintritt der Rechtskraft besteht, und nach Rechtskraft den Antrag zurückweisen.

Beitritt nach Antragsrücknahme

Zum anderen kann der Beitrittsbeschluss nur erlassen werden, wenn das ursprünglich angeordnete Verfahren noch läuft. Wurde der Anordnungsantrag zurückgenommen und das Verfahren daraufhin aufgehoben, so kann über einen Beitrittsantrag nur noch in der Weise entschieden werden, dass das Versteigerungsverfahren neu angeordnet wird. In diesem Fall ist der bisher eingetragene Versteigerungsvermerk zu löschen und ein neuer Vermerk in das Grundbuch einzutragen.

Bei Rücknahme des Versteigerungsantrags gilt das Verfahren nicht bereits mit Eingang der Verfahrensrücknahme bei Gericht, sondern erst mit Erlass des Aufhebungsbeschlusses als aufgehoben (BGH v. 10.07.2008 - V ZB 130/07).