7/7.8.3 Wirkungen des Beitrittsbeschlusses

Autor: Wilhelm

Wirksamwerden des Beitritts

Mit der Zustellung des Beitrittsbeschlusses wird für den Beitrittsgläubiger die Beschlagnahme des Grundstücks wirksam. Das Verfügungsverbot, das die Beschlagnahme bewirkt, greift zugunsten des Beitrittsgläubigers mithin erst ab der Zustellung des Beitrittsbeschlusses ein und nicht bereits mit der Zustellung des das Verfahren anordnenden Beschlusses; dies gilt selbst dann, wenn Beitritts- und Anordnungsgläubiger identisch sind (BGH, ZIP 1988, 958).

Hat der Schuldner nach wirksamer Verfahrensanordnung, aber vor Zustellung des Beitrittsbeschlusses über das Grundstück z.B. durch Bestellung eines Grundpfandrechts verfügt, so ist diese Grundpfandrechtsbestellung zwar dem Anordnungsgläubiger gegenüber unwirksam (Rangklasse 6), dem Beitrittsgläubiger gegenüber dagegen wirksam (Rangklasse 4). Nachdem das bestellte Recht jedoch nach dem Versteigerungsvermerk eingetragen wird, ist gem. §  37 Nr. 4 ZVG dessen Anmeldung erforderlich.

Ebenso ist eine Grundstücksveräußerung, die der Schuldner nach wirksamer Verfahrensanordnung, aber vor Zustellung des Beitrittsbeschlusses vornimmt, dem Beitrittsgläubiger gegenüber wirksam. Sein Antrag auf Zulassung des Beitritts müsste zurückgewiesen werden, soweit der Beitrittsgläubiger nicht einen titulierten Anspruch gegen den neuen Eigentümer vorlegen kann.

Bedeutung der ersten Beschlagnahme