Autor: Wilhelm |
Für die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung des Beitritts entsteht seitens des Gerichts eine Festgebühr i.H.v. 110 € (Nr. 2210 KV GKG; Stand: 01.01.2021) sowie Auslagen für die Zustellung des Beitrittsbeschlusses an den oder die Schuldner, die vom Antragsteller erhoben werden (§§ 7, 26 Abs. 1 GKG). Dieser kann die Erstattung der Kosten an der Rangstelle seines Anspruchs verlangen, wozu deren Anmeldung erforderlich ist, die bereits mit dem Beitrittsantrag erfolgen kann (§ 114 ZVG; vgl. Teil 7/7.5.3).
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