Autor: Wilhelm |
Ein Gläubiger, der gegen den Grundstückseigentümer nur einen persönlichen Anspruch hat, kann an der angeordneten Versteigerung nur dann partizipieren, wenn er entweder die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek betreibt und/oder die Zulassung des Beitritts beantragt.
Mit der Eintragung der Zwangssicherungshypothek, die gem. § 37 Nr. 4 ZVG der Anmeldung bedarf, da sie in diesem Fall ja nach dem Versteigerungsvermerk eingetragen wird, erlangt der Gläubiger eine Befriedigungsmöglichkeit in der Rangklasse 4 bzw. gegenüber dem/den betreibenden Gläubiger(n) in der Rangklasse 6. Erfahrungsgemäß ist zu diesem Zeitpunkt der Grundbesitz regelmäßig derart hoch belastet, dass kaum noch Aussichten auf eine Erlöszuteilung für die nachrangige Zwangssicherungshypothek besteht.
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