7/7.8.5 Notwendigkeit des Beitritts

Autor: Wilhelm

Persönlicher Gläubiger

Ein Gläubiger, der gegen den Grundstückseigentümer nur einen persönlichen Anspruch hat, kann an der angeordneten Versteigerung nur dann partizipieren, wenn er entweder die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek betreibt und/oder die Zulassung des Beitritts beantragt.

Eintragung einer Zwangssicherungshypothek

Mit der Eintragung der Zwangssicherungshypothek, die gem. §  37 Nr. 4 ZVG der Anmeldung bedarf, da sie in diesem Fall ja nach dem Versteigerungsvermerk eingetragen wird, erlangt der Gläubiger eine Befriedigungsmöglichkeit in der Rangklasse 4 bzw. gegenüber dem/den betreibenden Gläubiger(n) in der Rangklasse 6. Erfahrungsgemäß ist zu diesem Zeitpunkt der Grundbesitz regelmäßig derart hoch belastet, dass kaum noch Aussichten auf eine Erlöszuteilung für die nachrangige Zwangssicherungshypothek besteht.

Beitritt wegen einer persönlichen Forderung