Autor: Wilhelm |
Zur Einstellung bzw. Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens findet sich eine Vielzahl von Vorschriften, die sich nur teilweise systematisch einordnen lassen. So gelten zunächst die allgemeinen Regelungen nach dem 8. Buch der
Zur Aufhebung und Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens vgl. Teil 7/8.9.
Zu Besonderheiten, die für die Aufhebung bzw. Einstellung des Verfahrens im Bereich der Teilungsversteigerung gelten, vgl. Teil 7/9.
Verfahrensrechtlich setzt die Einstellung bzw. die Aufhebung des Verfahrens einen Beschluss des Versteigerungsgerichts voraus, der aber teilweise, wie z.B. bei §
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|