7/7.9 Aufhebung/einstw. Einstellung des Verfahrens

Autor: Wilhelm

Vielzahl von Regelungen

Zur Einstellung bzw. Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens findet sich eine Vielzahl von Vorschriften, die sich nur teilweise systematisch einordnen lassen. So gelten zunächst die allgemeinen Regelungen nach dem 8. Buch der ZPO, da das Versteigerungsverfahren als Teil der in der ZPO reglementierten Zwangsvollstreckung anzusehen ist (§§  866, 869 ZPO). Daneben enthält aber auch das ZVG gesonderte Bestimmungen, nach denen eine Einstellung bzw. Aufhebung des Verfahrens erfolgen kann bzw. erfolgen muss (§§  30  ff. ZVG). Letztlich können u.a. auch noch Regelungen aus der InsO, des ErbbauRG oder des WEG zu einer Einstellung oder Aufhebung des Versteigerungsverfahrens führen.

Zwangsverwaltungsverfahren

Zur Aufhebung und Einstellung des Zwangsverwaltungsverfahrens vgl. Teil 7/8.9.

Teilungsversteigerung

Zu Besonderheiten, die für die Aufhebung bzw. Einstellung des Verfahrens im Bereich der Teilungsversteigerung gelten, vgl. Teil 7/9.

Beschluss des Gerichts

Verfahrensrechtlich setzt die Einstellung bzw. die Aufhebung des Verfahrens einen Beschluss des Versteigerungsgerichts voraus, der aber teilweise, wie z.B. bei §  29 ZVG, nur deklaratorischen Charakter hat. Nachdem das Versteigerungsgericht den Schluss der Versteigerung gem. §  73 Abs.  2 ZVG verkündet hat, kann die Aufhebung bzw. Einstellung des Verfahrens allerdings nur noch durch die Versagung des Zuschlags erfolgen (§  33 ZVG).

Bekanntgabe