Ähnlich wie für die Aufhebung des Versteigerungsverfahrens finden sich auch für dessen einstweilige Einstellung eine Vielzahl von Regelungen in unterschiedlichen Gesetzeswerken.
So kommt die einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens u.a. in Betracht
von Amts wegen
bei behebbaren Verfahrenshindernissen gem. § 28 ZVG (siehe Teil 7/7.9.2.1); |
bei Zahlungen durch den Schuldner oder einen Dritten gem. § 75 ZVG und einem vom Schuldner oder dem Dritten vorzulegenden entsprechenden Nachweis (siehe Teil 7/7.9.2.2); |
bei Deckung des Gläubigers aus einem Einzelgebot gem. § 76 Abs. 1 ZVG (siehe Teil 7/7.9.2.3); |
bei Nichtabgabe von Geboten gem. § 77 Abs. 1 ZVG (siehe Teil 7/7.9.2.4); |
in den Fällen des § 775 ZPO, soweit nicht nach § 776 ZPO die Aufhebung des Verfahrens zu erfolgen hat (siehe Teil 7/7.9.2.5); |
aufgrund Anordnung des Prozess- oder Vollstreckungsgerichts (siehe Teil 7/7.9.2.6); |
auf Antrag
bzw. Bewilligung des Gläubigers nach § 30 ZVG (siehe Teil 7/7.9.2.7); |
des Schuldners nach § 30a oder § 30c ZVG (siehe Teil 7/7.9.2.8); |
des Insolvenzverwalters nach § 30d ZVG (siehe Teil 7/7.9.2.10). |
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