7/9.4.2 Beschlagnahme

Autor: Wilhelm

Beschlagnahmewirkungen

Die Beschlagnahme des Grundstücks oder grundstücksgleichen Rechts erfolgt gem. §§ 180 Abs. 1, 22 ZVG durch die Anordnung des Verfahrens (Teil 7/7.7.3). Allerdings kommt dieser Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung nicht die Bedeutung zu, die sie in der Vollstreckungsversteigerung hat (vgl. Teil 7/7.7.4.2). So bewirkt die Beschlagnahme in der Teilungsversteigerung insbesondere keine Verfügungsbeschränkung der Eigentümer. Letztlich ist damit die Beschlagnahme nur für die Abgrenzung der laufenden von den rückständigen wiederkehrenden Leistungen der eingetragenen Rechte von Bedeutung (vgl. § 13 ZVG; Teil 7/7.5.2).

Verfügung über Miteigentumsanteile trotz Beschlagnahme