7/9.7.4 Einstellung nach § 180 Abs. 3 ZVG

Autor: Wilhelm

7/9.7.4.1 Voraussetzungen

Gefährdung des Kindeswohls

Gemäß § 180 Abs. 3 ZVG ist die Teilungsversteigerung auf Antrag eines Ehegatten einzustellen, wenn dies zur Abwendung einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes erforderlich ist (vgl. BVerfGE 57, 361).

Begriff des gemeinschaftlichen Kindes

Der Begriff des gemeinschaftlichen Kindes ist im Sinne eines gemeinsamen leiblichen oder gemeinschaftlich angenommenen Kindes der Eheleute zu verstehen (LG Hamburg, FamRZ 1988, 424). Unter Umständen können aber auch die Stiefkinder des antragstellenden Ehegatten die Anwendung des § 180 Abs. 3 ZVG auslösen (AG Hamburg, Rpfleger 1990, 523). Auf gemeinsame Pflegekinder ist die Vorschrift nicht anwendbar (BGH v. 22.03.2007 - V ZB 152/06). Ebenso ist die Vorschrift nicht auf gemeinschaftliche Kinder aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar (LG Dessau-Roßlau v. 02.04.2020 - 1 T 55/20).

Volljähriges Kind

Die Volljährigkeit des Kindes steht einer Einstellung nach § 180 Abs. 3 ZVG nicht entgegen (LG Berlin, Rpfleger 1987, 515). Bei einem volljährigen Kind wird aber meist nur eine gesundheitliche Gefährdung zu einer Einstellung führen können, die etwa bei geistiger oder körperlicher Behinderung vorliegen kann.

Sachlicher Anwendungsbereich