Autor: Riedel |
Im dritten Abschnitt des achten Buchs der ZPO ist die Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungstiteln geregelt, die nicht auf Zahlung einer Geldsumme gerichtet sind. Nach dem Inhalt des titulierten Anspruchs wird dabei unterschieden zwischen der Vollstreckung
1. | zur Erzwingung der Herausgabe und Leistung von Sachen, §§ 883 - 886, 893 ZPO (siehe Teil 8/3), |
2. | zur Erzwingung von Handlungen, Duldungen und Unterlassungen, §§ 887 - 893 ZPO (siehe Teil 8/5, 8/6 und 8/7) und |
3. | zur Abgabe von Willenserklärungen, §§ 894 - 898 ZPO (siehe Teil 8/8). |
In den unter Nr. 1 und 2 aufgeführten Fällen ist der Gläubiger auch berechtigt, statt der Zwangsvollstreckung die Leistung des Interesses als Schadensersatz zu verlangen, § 893 ZPO.
Die Zwangsvollstreckung zur Erzwingung der Herausgabe von unbeweglichen Sachen wird abschließend im Teil 9 behandelt.
Grundschema |
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