Autor: Riedel |
Damit der Gläubiger sein Sachleistungsinteresse im Wege der Zwangsvollstreckung realisieren kann, regelt § 883 ZPO das Vollstreckungsverfahren für den Fall, dass der Schuldner nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels
eine bestimmte bewegliche körperliche Sache (§ 883 Abs. 1 erste Alternative ZPO) oder |
eine Menge derartiger Sachen (§ 883 Abs. 1 zweite Alternative ZPO) an den Gläubiger oder an einen im Vollstreckungstitel bezeichneten Dritten aus seinem Besitz herauszugeben hat. |
Soweit nur eine Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere herauszugeben sind, gilt § 884 ZPO, auf den § Abs. verweist. Soweit sich die herauszugebende Sache nicht im Besitz des Schuldners, sondern eines Dritten befindet, findet § Anwendung. Daneben kommen die §§ ff. zur Anwendung, wenn und soweit der Gläubiger auch Eigentümer oder Inhaber eines sonstigen Rechts (z.B. eines Pfandrechts) werden soll.
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