8/3.1 Allgemeines

Autor: Riedel

Realisierung des Sachleistungsinteresses

Damit der Gläubiger sein Sachleistungsinteresse im Wege der Zwangsvollstreckung realisieren kann, regelt §  883 ZPO das Vollstreckungsverfahren für den Fall, dass der Schuldner nach dem Inhalt des Vollstreckungstitels

eine bestimmte bewegliche körperliche Sache (§  883 Abs.  1 erste Alternative ZPO) oder

eine Menge derartiger Sachen (§  883 Abs.  1 zweite Alternative ZPO) an den Gläubiger oder an einen im Vollstreckungstitel bezeichneten Dritten aus seinem Besitz herauszugeben hat.

Soweit nur eine Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere herauszugeben sind, gilt §  884 ZPO, auf den §  Abs.  verweist. Soweit sich die herauszugebende Sache nicht im Besitz des Schuldners, sondern eines Dritten befindet, findet §  Anwendung. Daneben kommen die §§   ff. zur Anwendung, wenn und soweit der Gläubiger auch Eigentümer oder Inhaber eines sonstigen Rechts (z.B. eines Pfandrechts) werden soll.