8/3.2 Abgrenzungen

Autor: Riedel

Sachbegriff

In den Anwendungsbereich des §  883 ZPO fallen nach dessen Absatz 1 erste Alternative zunächst Ansprüche auf Herausgabe beweglicher Sachen i.S.d. §  90 BGB (Stückschuld). Dabei kommen nur körperliche Sachen, einschließlich Urkunden (z.B. solche im Rahmen der §§  836, 830, 857 ZPO) in Betracht, wobei es sich um vertretbare oder unvertretbare Sachen i.S.d. §  91 BGB handeln kann (Schilken, DGVZ 1988, 49, 51).

Einsichtsrecht

Ebenfalls nach §  883 ZPO und nicht nach §  888 ZPO ist der titulierte Anspruch auf Einsicht in Unterlagen des Schuldners zu vollstrecken (vgl. OLG Frankfurt v. 14.02.2018 - 26 W 2/18; OLG Frankfurt v. 10.03.2003 - 20 W 96/99). An die Stelle der Übergabe treten die Vorlage und die Einsichtgewährung ohne Überlassung des unmittelbaren Besitzes. Davon wiederum abzugrenzen ist die titulierte Verpflichtung des Schuldners zur Auskunftserteilung, bei der die Vorlage von Urkunden als Nebenpflicht anzusehen ist. Ist Titelgläubigerin eine Erbengemeinschaft, so ist der Schuldner nur verpflichtet, die Einsichtnahme entweder gegenüber allen Miterben gleichzeitig oder gegenüber einem Miterben allein, wenn er von den anderen Miterben hierzu bevollmächtigt ist, zu gewähren (AG Augsburg v. 30.07.2012 - 1 M 13179/12).

"Menge"

Unter §  883 ZPO fällt nach dessen Absatz 1 zweite Alternative auch die Herausgabe einer Menge (Quantität) bestimmter beweglicher Sachen. Dabei kann es sich handeln um