Autor: Riedel |
In den Anwendungsbereich des § 883 ZPO fallen nach dessen Absatz 1 erste Alternative zunächst Ansprüche auf Herausgabe beweglicher Sachen i.S.d. § 90 BGB (Stückschuld). Dabei kommen nur körperliche Sachen, einschließlich Urkunden (z.B. solche im Rahmen der §§ 836, 830, 857 ZPO) in Betracht, wobei es sich um vertretbare oder unvertretbare Sachen i.S.d. § 91 BGB handeln kann (Schilken, DGVZ 1988,
Ebenfalls nach § 883 ZPO und nicht nach § 888 ZPO ist der titulierte Anspruch auf Einsicht in Unterlagen des Schuldners zu vollstrecken (vgl. OLG Frankfurt v. 14.02.2018 -
Unter § 883 ZPO fällt nach dessen Absatz 1 zweite Alternative auch die Herausgabe einer Menge (Quantität) bestimmter beweglicher Sachen. Dabei kann es sich handeln um
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