8/3.3 Herausgabe/Herausgabetitel

Autor: Riedel

"Herausgabe"

Der Vollstreckungstitel muss die Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe anordnen. Unter einer Herausgabe versteht man die körperliche Übergabe der Sache an den Gläubiger oder den im Vollstreckungstitel bezeichneten Dritten (OLG Köln, DGVZ 1983, 75). Das ist nicht der Fall bei einer Verurteilung zur Entfernung eines Gegenstands, z.B. aus einem Geschäftsraum, eines Hundes oder eines Pkw, die als vertretbare Handlung nach §  887 ZPO zu vollstrecken ist (vgl. AG Erkelenz, DGVZ 1994, 13; AG Wuppertal, DGVZ 1998, 159).

Herausgabetitel

Die Verpflichtung zur Herausgabe kann nicht nur in einem Urteil, sondern auch in jedem anderen Vollstreckungstitel enthalten sein, so z.B.

in einem Vergleich,

in einer einstweiligen Verfügung,

in einem Vollstreckungstitel nach §  86 FamFG,

in einem Pfändungsbeschluss im Fall des §  830 ZPO,

in einem Überweisungsbeschluss im Fall des §  836 Abs.  3 ZPO (vgl. AG Wuppertal v. 31.08.2018 - 43 M 3726/17).

Auslegung des Vollstreckungstitels