Autor: Riedel |
Der Vollstreckungstitel muss die Verpflichtung des Schuldners zur Herausgabe anordnen. Unter einer Herausgabe versteht man die körperliche Übergabe der Sache an den Gläubiger oder den im Vollstreckungstitel bezeichneten Dritten (OLG Köln, DGVZ 1983,
Die Verpflichtung zur Herausgabe kann nicht nur in einem Urteil, sondern auch in jedem anderen Vollstreckungstitel enthalten sein, so z.B.
in einem Vergleich, |
in einer einstweiligen Verfügung, |
in einem Überweisungsbeschluss im Fall des § 836 Abs. 3 ZPO (vgl. AG Wuppertal v. 31.08.2018 - |
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