8/4.1 Grundsätze

Autor: Riedel

Entsprechende Anwendung der ZPO

Das FamFG enthält zwar eigenständige Regelungen zur Zwangsvollstreckung von Entscheidungen, die im Anwendungsbereich des FamFG ergangen sind. In weiten Bereichen wird jedoch die entsprechende Anwendung der Vorschriften der ZPO normiert. Zu den zu beachtenden Besonderheiten gehört, dass Endentscheidungen nicht in Form eines Urteils, sondern als Beschluss ergehen (§  38 FamFG). Endentscheidungen werden grundsätzlich erst mit Rechtskraft wirksam und damit vollstreckbar. Jedoch kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen.