Autor: Riedel |
Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen i.S.d. § 35 FamFG eingeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§ 567 - 572 ZPO anfechtbar (§ 35 Abs. 5 FamFG). Abweichend von § 63 Abs. 1 FamFG beträgt die Beschwerdefrist mithin nicht einen Monat, sondern zwei Wochen. Dasselbe gilt für einen Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht (§ 87 Abs. 4 FamFG). Soweit das Familiengericht als Vollstreckungsorgan in Ehe- und Familienstreitsachen etwa in den Fällen des § 887 oder § 888 ZPO tätig ist, sind die getroffenen Entscheidungen mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 anfechtbar.
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