8/4.4 Rechtsbehelfe

Autor: Riedel

Statthafte Rechtsbehelfe

Der Beschluss, durch den Zwangsmaßnahmen i.S.d. §  35 FamFG eingeordnet werden, ist mit der sofortigen Beschwerde in entsprechender Anwendung der §§  567 - 572 ZPO anfechtbar (§  35 Abs.  5 FamFG). Abweichend von §  63 Abs.  1 FamFG beträgt die Beschwerdefrist mithin nicht einen Monat, sondern zwei Wochen. Dasselbe gilt für einen Beschluss, der im Vollstreckungsverfahren ergeht (§  87 Abs.  4 FamFG). Soweit das Familiengericht als Vollstreckungsorgan in Ehe- und Familienstreitsachen etwa in den Fällen des §  887 oder §  888 ZPO tätig ist, sind die getroffenen Entscheidungen mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 anfechtbar.