8/4.5 Kosten

Autor: Riedel

Gerichtskosten

Für die Anordnung von Zwangsmaßnahmen entsteht für jede getroffene Anordnung eine Festgebühr i.H.v. 20 € (Nr. 1502 KV-FamGKG). In derselben Höhe fällt eine Festgebühr für jede Anordnung eines Zwangs- oder Ordnungsmittels i.S.d. §§  88  ff. FamFG an (Nr. 1602 KV-FamGKG). Eine Festgebühr i.H.v. 35 € entsteht für ein Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach §  94 FamFG (Nr. 1603 KV-FamGKG). Im Übrigen gelten die Vorschriften des GKG.

Gerichtsvollzieherkosten

Für die Weg- oder Entgegennahme einer Person durch den zur Vollstreckung erschienenen Gerichtsvollzieher entsteht eine Gebühr i.H.v. 52 € (Nr. 230 KV- GvKostG).

Anwaltsvergütung