9/10.1 Rechtsbehelfe

Autor: Riedel

Vollstreckungserinnerung

Als Rechtsbehelf gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher steht Gläubiger und Schuldner die Vollstreckungserinnerung gem. §  766 ZPO zur Verfügung. Überprüft werden kann dabei die gesamte Sachbehandlung des Gerichtsvollziehers im Verfahren, aber auch die Weigerung des Gerichtsvollziehers, den Vollstreckungsauftrag (bestimmungsgemäß) auszuführen sowie die Berechnung der Kosten oder die Erhebung von Vorschüssen.

Beschwer

Erinnerungsberechtigt im Rahmen des §  766 ZPO ist jeder, dessen Recht durch die Vollstreckungsmaßnahme betroffen ist (Beschwer), also neben Gläubiger und Schuldner auch ein eventueller Dritter. Der Antrag ist an keine Frist oder Form gebunden. Er ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle zu stellen (entsprechend §  571 Abs.  4 ZPO). Eine ausdrückliche Bezeichnung als Erinnerung ist nicht erforderlich.

Sofortige Beschwerde

Über die Erinnerung entscheidet nach §  20 Nr. 17a RPflG der Richter des Vollstreckungsgerichts. Gegen dessen Entscheidung ist nach §  793 ZPO die sofortige Beschwerde zulässig, die nach §  569 Abs.  Satz 1 innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Vollstreckungsgericht oder dem Beschwerdegericht einzulegen ist (§  Abs.  Satz 1 ). Da der Richter der ersten Instanz der sofortigen Beschwerde abhelfen kann (§  Abs.  ), ist es tunlich, diese bei dem Vollstreckungsgericht einzulegen.