Autor: Riedel |
Für die notwendigen Kosten der Räumungsvollstreckung haftet letztlich der Schuldner (§ 788 ZPO). Gegenüber dem Gerichtsvollzieher ist der Gläubiger jedoch als Auftraggeber kosten- und vorschusspflichtig (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GvKostG).
Eine Vorschusspflicht besteht nicht oder zumindest nur in eingeschränktem Umfang, wenn der Gläubiger einen beschränkten Räumungsauftrag nach § 885a ZPO erteilt (siehe Teil 9/5.6; vgl. LG Mönchengladbach v. 24.07.2006 -
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