9/10.3 Kostenhaftung

Autor: Riedel

Vorschusspflicht des Gläubigers

Für die notwendigen Kosten der Räumungsvollstreckung haftet letztlich der Schuldner (§  788 ZPO). Gegenüber dem Gerichtsvollzieher ist der Gläubiger jedoch als Auftraggeber kosten- und vorschusspflichtig (§  13 Abs.  1 Nr. 1 GvKostG).

Eine Vorschusspflicht besteht nicht oder zumindest nur in eingeschränktem Umfang, wenn der Gläubiger einen beschränkten Räumungsauftrag nach §  885a ZPO erteilt (siehe Teil 9/5.6; vgl. LG Mönchengladbach v. 24.07.2006 - 5 T 271/06, DGVZ 2006, 200). Ebenso hat der Gläubiger nicht für die Kosten einer Verwahrung einzustehen, die über den in §  885 Abs.  4 Satz 1 ZPO genannten Zeitraum von zwei Monaten hinausgeht. Kosten einer handels- oder steuerrechtlich bedingten längeren Aufbewahrung fallen der Staatskasse zur Last. Dies gilt z.B. für Geschäftsunterlagen, die nach einer entsprechenden Anordnung des Vollstreckungsgerichts nicht vernichtet werden dürfen (BGH v. 21.02.2008 - I ZB 53/06). Dagegen erstreckt sich die Einstandspflicht des Gläubigers auch auf die Kosten einer Vernichtung, die nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist hinsichtlich der nicht verwertbaren Gegenstände erforderlich wird (LG Koblenz v. 17.04.2006 - 2 T 237/06, MDR 2006, 1433).