9/2 Allgemeines - Grundsätze

Autor: Riedel

Zuständigkeit des Gerichtsvollziehers

Die Zwangsvollstreckung zur Herausgabe, Überlassung oder Räumung einer unbeweglichen Sache (Grundstück und körperliche Bestandteile sowie Zubehör) oder eines eingetragenen Schiffs richtet sich nach §  885 ZPO. Nach dessen Absatz 1 erfolgt die Zwangsvollstreckung in der Weise, dass der zuständige Gerichtsvollzieher den Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist.

Anwendungsbereich

Die Vorschrift des §  885 ZPO ist anwendbar, wenn der Schuldner nach dem Inhalt des zu vollstreckenden Titels eine unbewegliche Sache, ein eingetragenes Schiff oder Schiffsbauwerk zu räumen, an den Gläubiger herauszugeben oder an ihn zu überlassen hat. Unbewegliche Sachen sind nur Grundstücke und körperliche Teile eines Grundstücks (z.B. Wohnungen, Geschäftsräume, Gebäude aller Art), nicht aber ideelle Teile in Form von Miteigentumsanteilen davon. Die Vollstreckung eines Räumungs- und Herausgabetitels hat auch dann nach dieser Bestimmung zu erfolgen, wenn lediglich bewegliches Gut, wie z.B. Bauschutt und Schrott, von dem zu räumenden Grundstück zu entfernen ist (LG Berlin, DGVZ 1996, 171). Die Bestimmung ist entsprechend anzuwenden, wenn der Titel auf Räumung beweglicher Sachen, z.B. Wohnwagen, Behelfsheime, Kioske oder nicht eingetragene Schiffe, lautet (OLG Hamm, NJW 1965, 2207).

Schiffe und Schiffsbauwerke