Autor: Riedel |
§ 721 ZPO ist eine Regelung des Schuldnerschutzes und dient nicht der Verlängerung von Mietverhältnissen, sondern soll als Vollstreckungshindernis Räumungsschutz gewähren. Sie bewirkt eine besondere Vollstreckungsvoraussetzung i.S.d. § 751 Abs. 1 ZPO, die zeitweise die Räumungsvollstreckung hindert, und soll dem Schuldner die Beschaffung einer Ersatzwohnung ermöglichen (MünchKomm-ZPO/Krüger, § 721 Rdnr. 1).
Bei der Verurteilung zur Räumung von Wohnräumen, die dem Schuldner, seinen Familienangehörigen und sonstigen Hausgenossen dienen, kann das Gericht von Amts wegen - selbst bei Säumnis des Beklagten (LG Köln, NJW-RR 1987, 143) und im Fall des § 345 ZPO (LG München I, WuM 1982,
§ 721 ZPO ist nur anwendbar bei Urteilen, die auf die Räumung von Wohnraum lauten, auch wenn die Kündigung durch den Schuldner erfolgte oder es sich nicht um eine Mietstreitigkeit handelt (z.B.: der Eigentümer verlangt Räumung und Herausgabe nach § 985 BGB). Sie findet keine Anwendung gegenüber einer einstweiligen Anordnung über die Benutzung der Ehewohnung. Immer aber muss es um Räumung und Herausgabe gehen. Daran fehlt es bei der sogenannten Ehestörungsklage (OLG Celle, NJW 1980,
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