9/6.3 Vollstreckungsschutz bei einem Räumungsvergleich (§ 794a ZPO)

Autor: Riedel

9/6.3.1 Allgemeines

Gerichtliche Vergleiche

§  794a ZPO enthält eine dem §  721 ZPO entsprechende Regelung für den Fall, dass der Schuldner sich in einem gerichtlichen Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat. Auf außergerichtliche Vergleiche ist die Vorschrift nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (LG Kaiserslautern, WM 1984, 115; LG Wuppertal, NJW 1967, 832; a.A. LG Hamburg, MDR 1981, 236; LG Ulm, MDR 1980, 944; LG Essen, NJW 1968, 162). Sie will verhindern, dass der Schuldner sich nur deshalb verurteilen lässt und eine vernünftige vergleichsweise Regelung ablehnt, um sich die Möglichkeit einer gerichtlichen Räumungsfristverlängerung nicht abzuschneiden.

Keine Anwendung für Gewerberäume

Die Vorschrift gilt nicht für gewerbliche Räume. Bei Mischverhältnissen findet sie dann Anwendung, wenn die Wohnraummiete im Vordergrund steht. Auf die Anwendung der Vorschrift kann bei Abschluss des Prozessvergleichs nicht wirksam verzichtet werden (Zöller/Stöber, § 794a Rdnr. 7; a.A. LG Heilbronn, DGVZ 1992, 569).

9/6.3.2 Verfahren

Antrag/Zuständigkeit