Autor: Lissner |
§ 794a ZPO enthält eine dem § 721 ZPO entsprechende Regelung für den Fall, dass der Schuldner sich in einem gerichtlichen Vergleich zur Räumung von Wohnraum verpflichtet hat. Auf außergerichtliche Vergleiche ist die Vorschrift nicht - auch nicht entsprechend - anwendbar (LG Kaiserslautern, WM 1984,
Die Vorschrift gilt nicht für gewerbliche Räume. Bei Mischverhältnissen findet sie dann Anwendung, wenn die Wohnraummiete im Vordergrund steht. Auf die Anwendung der Vorschrift kann bei Abschluss des Prozessvergleichs nicht wirksam verzichtet werden (Zöller/Stöber, § 794a Rdnr. 7; a.A. LG Heilbronn, DGVZ 1992,
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