9/7.1 Urteilsverfahren

Autor: Riedel

Sicherheitsleistung

Im Verfahren nach §  721 Abs.  1 ZPO ist gem. §  708 Nr. 7 ZPO der Räumungsanspruch ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Legt der Schuldner jedoch Berufung ein, so kann auf Antrag gem. §§  719, 707 ZPO das Gericht die Einstellung oder Aufhebung gegen oder ohne Sicherheitsleistung anordnen oder die Durchführung der Zwangsvollstreckung von einer Sicherheitsleistung durch den Gläubiger abhängig machen. Vorsorgliche Anträge oder Gegenanträge durch den Gläubiger sind also möglich und zu empfehlen, falls ein besonderes Interesse an baldiger Räumung besteht. Die Einstellung ohne Sicherheitsleistung auf Schuldnerantrag kommt nur unter den besonderen strengen Voraussetzungen nach §  707 Abs.  1 Satz 2 ZPO in Betracht, d.h., wenn der Schuldner glaubhaft macht, dass er die Sicherheitsleistung nicht aufbringen kann und durch die Räumung einen nicht zu ersetzenden Nachteil erleidet.

Rechtliches Gehör

Entschieden werden kann ohne mündliche Verhandlung, was der Regelfall in der Praxis ist. Jedoch ist rechtliches Gehör grundsätzlich zu gewähren (BVerfGE 34, 346); konnte wegen besonderer Eilbedürftigkeit rechtliches Gehör nicht gewährt werden, so ist dies nachzuholen und ggf. die Entscheidung von Amts wegen oder auf Antrag abzuändern. Im Übrigen ist ein Rechtsmittel gegen den Beschluss nicht gegeben, §  707 Abs.  2 Satz 2 ZPO.

Nichtzulassungsbeschwerde