In Verfahren nach den §§ 721 Abs. 4 Satz 4 und 794a Abs. 1 Satz 5 ZPO kann das Gericht nach § 732 Abs. 2ZPO Anordnungen zum vorläufigen Vollstreckungsschutz treffen mit Ausnahme der Aufhebung bereits durchgeführter Vollstreckungshandlungen (vgl. OLG Hamburg, MDR 1958, 44).
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