9/7.3 Ergänzungsverfahren

Autor: Riedel

Im Verfahren gem. §§  721 Abs.  1 Satz 3, 321 ZPO kann das Gericht auf Antrag ebenfalls die Zwangsräumung einstweilen einstellen. Hier ist nach dem Gesetzeswortlaut ein Schuldnerantrag erforderlich.