9/7.4 Beschwerdeverfahren

Autor: Riedel

Bei den sofortigen Beschwerden nach §§  721 Abs.  6 und 794a Abs.  4 ZPO kann das Beschwerdegericht gem. §  570 Abs.  3 ZPO auf Antrag oder von Amts wegen einstweilige Anordnungen zum vorläufigen Vollstreckungsschutz treffen, insbesondere die Zwangsvollstreckung vorläufig einstellen.