Bei den sofortigen Beschwerden nach §§ 721 Abs. 6 und 794a Abs. 4ZPO kann das Beschwerdegericht gem. § 570 Abs. 3ZPO auf Antrag oder von Amts wegen einstweilige Anordnungen zum vorläufigen Vollstreckungsschutz treffen, insbesondere die Zwangsvollstreckung vorläufig einstellen.
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