9/7.4 Beschwerdeverfahren

Autor: Weckelmann

Bei den sofortigen Beschwerden nach §§ 721 Abs. 6 und 794a Abs. 4 ZPO kann das Beschwerdegericht gem. § 570 Abs. 3 ZPO auf Antrag oder von Amts wegen einstweilige Anordnungen zum vorläufigen Vollstreckungsschutz treffen, insbesondere die Zwangsvollstreckung vorläufig einstellen.