OLG Köln - Beschluß vom 21.11.1994
13 W 58/94
Normen:
ZPO § 5 ;

Additionsverbot bei wirtschaftlicher Identität des Streitgegenstandes von Vollstreckungsabwehr - und Leistungsklage

OLG Köln, Beschluß vom 21.11.1994 - Aktenzeichen 13 W 58/94

DRsp Nr. 1995/7812

Additionsverbot bei wirtschaftlicher Identität des Streitgegenstandes von Vollstreckungsabwehr - und Leistungsklage

Die Verbindung einer Vollstreckungsgegenklage, die auf ein Leistungsverweigerungsrecht des Schuldners wegen seines werkvertraglichen Erfüllungsanspruchs gestützt ist, mit einem auf Erbringung der geschuldeten Werkleistung gerichteten Leistungsantrag führt wegen wirtschaftlicher Identität des Streitgegenstandes nicht zu einer Zusammenrechnung der Streitwerte beider Klageanträge.

Normenkette:

ZPO § 5 ;

Gründe:

Die gemäß § 9 Abs. 2 BRAGO zulässige Beschwerde des Prozeßbevollmächtigten der Kläger bleibt im Ergebnis ohne Erfolg.