AG Bonn - Urteil vom 04.12.1990
5 C 229/90
Normen:
BGB § 276, § 535 ;
Fundstellen:
WuM 1992, 474

AG Bonn - Urteil vom 04.12.1990 (5 C 229/90) - DRsp Nr. 1995/2234

AG Bonn, Urteil vom 04.12.1990 - Aktenzeichen 5 C 229/90

DRsp Nr. 1995/2234

Der gewerbliche Zwischenvermieter, der durch Verwendung eines Dauermietvertrages der gemeinnützigen Wohnungswirtschaft den Mieter täuscht und bei ihm die Annahme begründet, ein Dauernutzungsverhältnis einzugehen, obwohl das Grundstück unter Zwangsverwaltung steht und die Zwangsversteigerung angeordnet wurde, ist verpflichtet, dem Mieter Schadensersatz zu leisten, wenn dieser auf Verlangen des Ersteigerers die Wohnung räumt.

Normenkette:

BGB § 276, § 535 ;
Fundstellen
WuM 1992, 474