AG Cottbus - Beschluß vom 11.10.1996
64 N 18/92
Normen:
GesO § 1 Abs. 3, § 14 Abs. 1 ; ZPO § 233, § 234, § 236 Abs. 2 ;
Fundstellen:
KTS 1997, 602
RAnB Nr. 103/97

AG Cottbus - Beschluß vom 11.10.1996 (64 N 18/92) - DRsp Nr. 1997/6771

AG Cottbus, Beschluß vom 11.10.1996 - Aktenzeichen 64 N 18/92

DRsp Nr. 1997/6771

Verspätete Anmeldung einer Forderung im Gesamtvollstreckungsverfahren: a) Beurteilung des Verschuldens unter Heranziehung des § 233 ZPO (Wiedereinsetzung) und der hierzu entwickelten Rechtsprechung; b) Berücksichtigung von Postlaufzeiten und Zurechnung von Verzögerungen bei der Briefbeförderung; c) Zustimmung des Gerichts jedenfalls nur unter der Voraussetzung, daß der Antrag binnen zwei Wochen nach Kenntnis von der Verspätung gestellt worden war.

Normenkette:

GesO § 1 Abs. 3, § 14 Abs. 1 ; ZPO § 233, § 234, § 236 Abs. 2 ;

Sachverhalt:

I. Mit Beschluß vom 22.4.1992 wurde das Gesamtvollstreckungsverfahren über das Vermögen der B. GmbH eröffnet und eine Anmeldefrist bis zum 7.6.1992 festgelegt. Dies wurde am 30.4.1992 in der »Lausitzer Rundschau« und im Bundesanzeiger, Ausgabe 084/92, öffentlich bekannt gemacht. Aufgrund richterlicher Verfügung wurde der Eröffnungsbeschluß am 23.4.1992 auch der Antragstellerin (AOK) als Gläubigerin unmittelbar übersandt. Sie meldete mit Schriftsatz vom 4.6.1992 ihre Forderung beim Gesamtvollstreckungsverwalter an.

Der Verwalter hat sie mit Schriftsatz vom 15.7.1992 darauf hingewiesen, daß die Forderungsanmeldung erst am 10.6.1992 vorlag, eine Aufnahme der Forderung nur noch erfolgen könne, wenn die verspätete Anmeldung unverschuldet gewesen sei und das Gericht zustimme.