AG Dresden vom 06.06.1994
35 N 24/92
Normen:
GesO § 14 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
RAnB 1994, 241

AG Dresden - 06.06.1994 (35 N 24/92) - DRsp Nr. 1995/2243

AG Dresden, vom 06.06.1994 - Aktenzeichen 35 N 24/92

DRsp Nr. 1995/2243

Leitsatz (der Redaktion) >p< Die Anerkennung einer (hier: Steuer-)Forderung, die schuldhaft verspätet zum Vermögensverzeichnis angemeldet worden ist, ist unzulässig (erhebliches Verschulden des Finanzamtes).Sachverhalt >p< Die Gesamtvollstreckung in das Vermögen der Schuldnerin wurde am 31.3.1992 eröffnet, die Frist zur Anmeldung der Forderungen bis zum 12.6.1992 erstreckt, der Termin zur ersten Gläubigerversammlung auf 9.7.1992 bestimmt und der Termin zur Prüfung der angemeldeten Forderungen auf 14.10.1992 anberaumt. Der Antrag des Leiters des Finanzamts vom 30.5.1994, den Gesamtvollstreckungsverwalter anzuweisen, den mit Schriftsatz vom 27.1.1993 erstmals im Range des § 17 Abs. 3 Nr. 4 GesO angemeldeten Anspruch auf Grunderwerbssteuer in die Gesamt-vollstreckungstabelle aufzunehmen, wurde zurückgewiesen.

Normenkette:

GesO § 14 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen
RAnB 1994, 241