Das Gesetz über das Postwesen (PostG) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 1997 außer Kraft (§ 31PostG). Deshalb ist ab dem 1. Januar 1998 ein Postbanksparguthaben als Geldforderung im Wege der Forderungspfändung nach § 829ZPO pfändbar.
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" abrufen.
Testen Sie "Aktuelle Muster und Entscheidungshilfen zur Zwangsvollstreckungspraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.