AG Göppingen - 06.12.1991 (1 M 1506/91-05) - DRsp Nr. 1996/18929
AG Göppingen, vom 06.12.1991 - Aktenzeichen 1 M 1506/91-05
DRsp Nr. 1996/18929
Hat der im Schuldtitel bezeichnete Gläubiger die vollstreckbare Forderung abgetreten, so kann für den neuen Gläubiger die Vollstreckung nur erfolgen, wenn diesem eine Vollstreckungsklausel erteilt und diese mit einer Abschrift der Abtretungsurkunde dem Schuldner zugestellt wird.
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