AG Göttingen - 30.11.1971 (7a M 2017/71) - DRsp Nr. 1997/2465
AG Göttingen, vom 30.11.1971 - Aktenzeichen 7a M 2017/71
DRsp Nr. 1997/2465
Die Kennzeichnung - speziell durch die Anlegung von Siegeln - muß so auffällig und haltbar sein, daß die Pfändung bei Anwendung der verkehrsüblichen Sorgfalt von jedermann zu erkennen ist. Nicht nötig ist, daß sie jedermann "sofort ins Auge" springt.
So genügt nach herrschender Ansicht nicht die Befestigung von Siegeln an der Wandseite, Innen- oder Unterseite von Möbeln (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 19. Aufl., § 808 Rdn. 19).
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