AG Hamburg - Beschluß vom 18.11.1991 (42 M 68/91) - DRsp Nr. 1995/5134
AG Hamburg, Beschluß vom 18.11.1991 - Aktenzeichen 42 M 68/91
DRsp Nr. 1995/5134
1. Die Vorschrift des § 765a Abs 1ZPO ist in Zeiten sehr angespannter Wohnungsmarktsituation weiter auszulegen als bisher.2. Die Gefahr, daß der Räumungsschuldner mit seiner Ehefrau und drei Kindern im Falle der Räumung in einem Obdachlosenasyl untergebracht werden müßte, rechtfertigt die Annahme einer sittenwidrigen Härte der Räumung.3. Die polizeiliche Maßnahme der Wiedereinweisung des Räumungsschuldners in die Wohnung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit rechtfertigt die Ablehnung des Vollstreckungsschutzes nach § 765a Abs. 1ZPO nicht.
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