AG Hannover - 18.11.1989 (732a K 88-89/88) - DRsp Nr. 1996/18934
AG Hannover, vom 18.11.1989 - Aktenzeichen 732a K 88-89/88
DRsp Nr. 1996/18934
Die Maßnahme der Zwangsvollstreckung ist unzulässig, soweit sie wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten unvereinbar ist. Dabei ist die Frage der Sittenwidrigkeit eines Vollstreckungsaktes nach objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen.
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