Maßgeblich ist in diesen Fällen, ob die vorhandenen Waren konkret für den Erwerb benötigt werden. Deshalb sind verkaufsbereite Waren einschließlich eines angemessenen Vorrats unpfändbar (so auch: OLG Frankfurt/M., DGVZ 1960, 125; LG Lübeck, DGVZ 1982, 7).
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