Die Schuldnerin leistete am 12.09.1992 die eidesstattliche Versicherung und gab damals an, von ihrem Lebensgefährten unterstützt zu werden.
Die Gläubigerin beantragte mit Schreiben vom 28.02.1994 die Schuldnerin erneut vorzuladen mit der Maßgabe, die eidesstattliche Versicherung zu ergänzen hinsichtlich des Namen und Anschrift des Lebensgefährten, insbesondere auch hinsichtlich der Schuldnerin für den Lebensgefährten erbrachten Leistungen.
Der zuständige Rechtspfleger war der Ansicht eine solche Fragestellung entspreche nicht den Erfordernissen der ZPO §§ 807, 900 folgende.
Deshalb wurde der Antrag auf Ergänzung der eidesstattlichen Versicherung zurückgewiesen.
Auf die Erinnerung der Gläubigerin vom 19.05.1994 war der Beschluß vom 21.04.1994 aufzuheben und die Anordnung zur Anberaumung eines Termins zur ergänzenden eidesstattlichen Versicherung festzusetzen.
Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihre Angaben vom 12.09.1992 zu ergänzen, da diese insoweit lückenhaft sind als Angaben zum Verhältnis zu ihrem Lebensgefährten fehlen.
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