AG Rottweil vom 03.04.1991
4 M 404/91
Normen:
ZPO § 726 ;
Fundstellen:
DGVZ 1992, 62

AG Rottweil - 03.04.1991 (4 M 404/91) - DRsp Nr. 1996/18956

AG Rottweil, vom 03.04.1991 - Aktenzeichen 4 M 404/91

DRsp Nr. 1996/18956

Kann nach einem Stillhalte-Vertrag ein jeweiliger Restbetrag nur dann vollstreckt werden, wenn der Schuldner mit der vereinbarten Erfüllung mit mehr als drei Monaten in Rückstand kommt, und auch dann nur bis zu der Höhe, in der der Rückstand besteht, handelt es sich um eine Bedingung für den Vollstreckungsbeginn und nicht um eine Zug-um-Zug zu erfüllende Leistung. Ob eine solche Bedingung erfüllt ist oder nicht, ist im Rahmen der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung zu prüfen.

Normenkette:

ZPO § 726 ;
Fundstellen
DGVZ 1992, 62