Hinweis zu A
Hat der Gerichtsvollzieher die Pfändung indes abgelehnt, sind die Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erinnerung oder Beschwerde maßgebend.
Hinweis zu B
Kommt der Gerichtsvollzieher zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind, darf er nicht pfänden (trotz der Formulierung "soll"). Die so pfändungsfreien Gegenstände unterliegen - anders als die nach § 811 ZPO unpfändbaren Gegenstände - dem Vermieterpfandrecht (§ 559 BGB).
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