AG Sinzig vom 07.12.1989
6 M 2370/89
Normen:
ZPO § 811 ; ZPO § 812 ;
Fundstellen:
DGVZ 1990, 95

AG Sinzig - 07.12.1989 (6 M 2370/89) - DRsp Nr. 1997/2473

AG Sinzig, vom 07.12.1989 - Aktenzeichen 6 M 2370/89

DRsp Nr. 1997/2473

Ob Gegenstände der Pfändung unterliegen (oder nicht), richtet sich nach den Verhältnissen des Schuldners im Zeitpunkt der Pfändung (nicht der Erinnerung oder Beschwerde) und wird durch nachträgliche Veränderungen nicht berührt. Ob Hausratsgegenstände der Pfändung unterliegen, richtet sich nach den im Zeitpunkt der Vollstreckung bestehenden Verhältnissen des Schuldners. Nachträgliche Veränderungen sind nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

ZPO § 811 ; ZPO § 812 ;

Hinweise:

Hinweis zu A

Hat der Gerichtsvollzieher die Pfändung indes abgelehnt, sind die Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Erinnerung oder Beschwerde maßgebend.

Hinweis zu B

Kommt der Gerichtsvollzieher zu dem Ergebnis, daß die Voraussetzungen der Vorschrift gegeben sind, darf er nicht pfänden (trotz der Formulierung "soll"). Die so pfändungsfreien Gegenstände unterliegen - anders als die nach § 811 ZPO unpfändbaren Gegenstände - dem Vermieterpfandrecht (§ 559 BGB).